Satzung des Vereins

Freunde des Historischen Archivs der Stadt Köln

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Freunde des Historischen Archivs der Stadt Köln“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes mit der Nummer 15208 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein fördert das Historische Archiv der Stadt Köln in jeder Weise, durch Sach- und Geldspenden, z. B. durch Schenkung von Sachgegenständen, durch die finanzielle Unterstützung bei dem Erwerb von solchen, durch Finanzierung von Ausstellungen und Publikationen oder von Arbeitskräften des Archivs.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 4 – Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Schatzmeister. Weitere Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes in einer Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt vorsieht, hinzu gewählt werden. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (§ 26 BGB). Der Direktor/die Direktorin des Archivs ist außerdem geborenes, aber nicht vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied.

§ 5 – Zuständigkeit des Vorstands

  1. Aufgabe des Vorstands ist es, die Richtlinien der Vereinsarbeit zu bestimmen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
  2. Der Vorstand tätigt die Verwaltung des Vereins und unternimmt alle Maßnahmen, die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich sind.
  3. Im Übrigen hat der Vorstand die Aufgabe, die Mitgliederversammlung einmal im Jahr zur ordentlichen Sitzung einzuberufen und die Tagesordnung aufzustellen.

§ 6 – Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein weiteres Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bestimmen. Sie können diese Bestimmung auch der Mitgliederversammlung überlassen.
  3. Die Bestellung des Vorstandes ist durch die Mitgliederversammlung jederzeit mit sofortiger Wirkung widerrufbar. Dazu bedarf es eines Antrages von mehr als 30 % der eingetragenen Mitglieder und eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

§ 7 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist u. a. für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Aufstellung von Kriterien und Richtlinien zur Erreichung des Vereinszweckes und Fassung der diesbezüglichen Beschlüsse, die dann vom Vorstand durchzuführen sind.
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes einschließlich der Jahresrechnung für das vorausgegangene Geschäftsjahr, Entlastung des Vorstandes.
  • Wahl und Abberufung des Vorstandes.
  • Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Amtsdauer der Kassenprüfer wird an die Amtszeit des Vorstands angepasst.
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  • Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds.
  • Erteilung von Weisungen an den Vorstand in allen Angelegenheiten.
  • Alle Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung.

§ 8 – Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt zur ordentlichen Sitzung einmal im Jahr zusammen. Sie wird hierzu vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  2. 30 % der Vereinsmitglieder kann verlangen, dass der Vorstand eine außerordentliche Versammlung einberuft. Es hat dem Vorstand die Tagesordnung und die Begründung für die außerordentliche Versammlung vorher anzugeben.
  3. Leiter der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende, ersatzweise der stellvertretende Vorsitzende.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher oder mündlicher, an den Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag, über den dieser entscheidet.
  3. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder des Vereins ernennen.

§ 10 – Beendigung der Mitgliedsschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann jederzeit mit sofortiger Wirkung erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen den Zweck des Vereins verstößt oder sich wegen grober Verfehlung gegen den Verein oder eines seiner Mitglieder schuldig gemacht hat. Gegen einen solchen Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragen.

§ 11 – Mitgliedsbeiträge, Finanzierung

  1. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe des Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorstandes.
  2. Die weiteren Mittel zur Erreichung und Finanzierung der Vereinszwecke erlangt der Verein durch Spenden, Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse und andere freiwillige Leistungen und Zuwendungen von natürlichen, juristischen Personen an den Verein.

§ 12 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung, Aufhebung oder Erlöschen des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Köln, welche es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat, die dem Vereinszweck (§ 2) möglichst nahe kommen.

§ 13 – Vollmacht

Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von den Gründungsmitgliedern je einzeln und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit bevollmächtigt, alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die sich noch als notwendig oder nützlich erweisen, damit der Verein mit seinen Vorstandsmitgliedern in das Vereinsregister eingetragen wird. Die besagten Vorstandmitglieder dürfen zu diesem Zwecke auch die Satzung ändern. Die Satzungsänderung ist zeitnah der Mitgliederversammlung zur Genehmigung zur Kenntnis zu geben.

Die Vollmacht endet mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister.

Köln, den 08. Juni 2007

gez. von der Mühlen